Corona

Corona FAQ (Stand: 22.02.2022)

Kurzzusammenfassung:
Der Freistaat Sachsen hat Änderungen der Corona-Notfallverordnung beschlossen, die u. a. auch Erleichterungen im Sport beinhaltet. Ab dem 23.02.2022 dürfen Außensportanlagen mit 3G-Nachweis genutzt werden. Die Erleichterungen gelten auch für die Sportanlagen der Landeshauptstadt Dresden.

Zusammengefaßt gilt folgendes:

– Sportangebote im Innenbereich sind unter der 2Gplus-Regel erlaubt.
– Sportangebote im Außenbereich sind unter der 3G-Regel erlaubt.
– Für Übungsleiter und Trainer (Anleitungspersonal) gilt die 3G-Regel.
– Gremiensitzungen sind unter der 2G-Regel erlaubt.
– die Teilnahme bzw. die Durchführung von Aus- und Fortbildungen sind unter der 2G-Regel erlaubt.
– Zuschauer sind bei Sportveranstaltungen unter der 2Gplus-Regel mit Kapazitätseinschränkungen erlaubt.

Generell gilt,

– dass die Kontaktnachverfolgung sichergestellt werden muss,
– der Betreiber entscheidet wann die Sportstätte tatsächlich geöffnet wird und ob erweiterte Auflagen zur Nutzung gelten,
– dass das mögliche Erfordernis eines Testnachweis für Kinder und Schülerinnen und Schüler nicht gilt.

Der Landessportbund Sachsen informiert zum Thema Vereinsleben in CoVid 19-Zeiten in einer Handreichung (22.02.2022). Diese wird ständig aktualisiert und gibt Antworten auf Fragen rund um das Vereinsleben. Eine kompakte Übersicht zu den aktuellen Corona-Regelungen im sächsischen Sport finden Sie hier.

Fragen zur aktuellen Verordnung und Allgemeinverfügung bezogen auf das Vereinsleben können Sie gern per Mail an uns herantragen. Wir versuchen diese mit Unterstützung des Landessportbundes Sachsen zügig zu beantworten.

 

Sportveranstaltungen dürfen inzidenzunabhängig (also auch bei Überschreiten der Hospitalisierungswerte) mit Zuschauenden unter folgender Maßgabe stattfinden:

  • Zugangsregelung 2G-Plus, Hygienekonzept (§ 13a)
  • Auslastung maximal 50 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (Obergrenze 500) oder
  • Auslastung maximal 25 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (Obergrenze 1.000)

Sofern wir uns innerhalb der Erleichterungen befinden und die Schwellenwerte von 1300 für Normalstation und 420 für Intensivstation unterschreiten gelten für Sportveranstaltungen folgende Lockerungen:

  • Zugangsregelung 2G-Plus, Hygienekonzept (§ 21a Abs. 12)
  • Auslastung maximal 50 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (Obergrenze 2000) oder
  • Auslastung maximal 25 von Hundert der jeweiligen Höchstkapazität (keine Obergrenze)

 Für Sportler gelten die allgemeingültigen Zugangsregelungen auch bei Wettkämpfen/Veranstaltungen.

Sonstiges

  • Wegfall der 7-Tage-Inzidenz pro Landkreis/kreisfreie Stadt (entscheidend ist nur noch Hospitalisierung normal 1300 und intensiv 420)
  • Anstieg der Altersgrenze für Personen, die einen Impf-oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen können, vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr
  • Wegfall der Pflicht zur Kontakterfassung überall dort wo Zugangsregelung 2G-Plus gilt (z.B. Innensportstätten)
  • Nicht-touristische Übernachten mit Zugangsregelung 3G (touristisch 2G-Plus ohne Kontakterfassung)